Bäume & Hecken
Ja. Ziergehölze haben im Kleingarten insoweit Bedeutung, als sie die Gartengestaltung ergänzen und das Gesamtbild des Gartens verschönern. Sie erweitern das Angebot von Brutplätzen für Singvögel sowie das Nahrungsangebot für Insekten, Vögel und Kleintiere. Sie sind vor allem ein gestalterisches Element. Ziergehölze bis zu einer Wuchshöhe von 2,5 m sind vorrangig zu pflanzen. Höherwachsende Ziergehölze (max. 1 Stück/100 m² bei einer maximalen Wuchshöhe von 4 m) müssen einen Grenzabstand von 3 m zur Gartengrenze haben.
Um eine weiterführende kleingärtnerische Nutzung zu gewährleisten, insbesondere den Anbau von Gemüse, ist es auf Grund von Schattenwirkung und Wurzeldruck im Kleingarten verboten, solche Gehölze anzupflanzen, die von Natur aus eine Wuchshöhe von 3m überschreiten (außer Obst- und Wildobstgehölze), z.B. Fichte, Tanne, Kiefer, Lebensbaum, Birke, Buche, Eiche, Walnuss oder Weide.
Die Standorte, Formen und Schnittzeiten von Hecken und grenznah angepflanzten Gehölzen sind so zu gestalten, dass Straßen, Wege und Plätze innerhalb und außerhalb der Kleingartenanlage sowie
Nachbarparzellen durch natürlichen Zuwachs nicht beeinträchtigt werden.
Zu den Haupt- und Nebenwegen sowie sonstigen Vereinsflächen sind Hecken mit einer maximalen Höhe von 1,2 m und 0,7 m Grenzabstand und an der Außengrenze der Kleingartenanlage mit einer maximalen Höhe von 2,0 m und einem Grenzabstand von 1,0 m gestattet.
Allgemeine Regeln
Geräuschverursachende Gartengeräte oder geräuschverbreitende Arbeiten im Garten können während der Hauptnutzungszeit (15. April – 15. September) nur werktags von 09:00 Uhr – 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr – 19:00 Uhr benutzt bzw. durchgeführt werden. Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Die Mittagsruhe von 13:00 – 15:00 Uhr ist zwingend einzuhalten.
Das Halten von Hunden und Katzen in der KGA ist nicht gestattet. Für Hunde besteht außerhalb des KG Leinenzwang. Hundekot ist vom Halter umgehend zu entfernen. Bei Mitbringen von Katzen ist der Schutz der Vögel zu gewährleisten. Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der KGA nicht im KG oder der Laube verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der KGA untersagt.
Als Kleingärtner hat man Privilegien: Man nutzt kommunales oder kirchliches Land und zahlt einen geringen Betrag dafür. Die Höhe der Pacht ist gedeckelt. Erlaubt ist höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht, die im gewerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt wird. Außerdem genießt man Kündigungsschutz: Solange man seinen Garten kleingärtnerisch nutzt, darf einem niemand ohne Weiteres kündigen. Das alles regelt das BKleingG.
Im Gegenzug muss man sich an die Vorgaben des Gesetzes halten. Ein reiner Ziergarten mit Grillplatz, Häuschen, Rasen und Sträuchern entspricht nicht der kleingärtnerischen Nutzung, genauso wenig wie eine Spielwiese für Kinder auf der gesamten Fläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kleingärtner auf mindestens einem Drittel der Fläche Obst und Gemüse anbauen und dies nur für den eigenen Bedarf.
Außerdem dienen Kleingärtenanlagen als öffentliches Grün der allgemeinen Erholung. Sie sind für die Bevölkerung zugänglich und ein Blick in die Kleingärten muss möglich sein.
Lauben, Freisitze & Gewächshäuser
Im KG ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachten Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 3.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. BKleingG § 20 a Bestandsschutz.
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den KG richtet sich nach § 3 BKleingG und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis (siehe Dokumente) erteilt worden ist. Sitz- und Wegeflächen dürfen nicht aus geschüttetem Beton bestehen.
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Gewächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
Wasser & Strom
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie dem BKleingG entsprechen. Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA, die Ordnung der Nutzung des Wassers und das Auffangen von
Oberflächen- oder Regenwasser entscheidet der Kleingärtnerverein. Dabei ist zu beachten, dass Regenwasser grundsätzlich auf der eigenen Parzelle versickern sollte (insbesondere die Dachentwässerung).
Obst & Gemüse
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
Der KG ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Kleingärtnerische
Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung des Pächters und seiner Angehörigen dient. Mindestens ein Drittel der Gartenfläche ist dem Anbau von Obst und Gemüse vorbehalten. In Fragen der kleingärtnerischen Nutzung wird dem Kleingärtner empfohlen, sich ständig weiterzubilden und die Fachberatung des Vereins zu nutzen.